St. Galler Richter haben heute in Sachen „Pyros“ ein wegweisendes Urteil gefällt. Demnach verstösst nur das Abbrennen von „Pyros“ gegen das Sprengstoffgesetzt, nicht aber das Mitführen von Feuerwerk. Dies ist auf den ersten Blick eine gute Nachricht für all jene, welche mit dem „Schmuggeln“ von Pyros quasi Beihilfe leisten. Sie sind, was das Sprengstoffgesetz betrifft, aus dem Schneider. Aber Achtung: Stadien sind privatrechtlicher Grund. Das heisst, es gilt eine Hausordnung. Wer als Pyros mit ins Stadion bringt, mag zwar von einem öffentlichrechtlichen Richter freigesprochen werden. Der Stadionbetreiber kann ihn aber wegen Verstoss gegen die Hausordnung trotzdem mit einem Stadionverbot belegen. Das Katz und Maus Spiel geht also weiter….
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